Vor dem Landgericht ging es um eine nicht beglichene Tierarztrechnung (Kläger) für die erfolglose Behandlung eines am Ende euthanasierten Pferdes. Die beklagte Pferdebesitzerin zahlte nicht und hatte Widerklage erhoben, weil der Kläger die Behandlung ihrer Stute nicht lege artis ausgeführt und dies den Tod der Stute zur Folge gehabt hätte.
Sachverständig war daher zu klären, ob die beklagtenseitig angegebenen Behandlungsfehler tatsächlich vorlagen und ob die Euthanasie des Pferdes indiziert war.
Kolikursache unklar
Die streitgegenständliche Stute war dem Kläger wegen einer Kolik vorgestellt worden. Monate zuvor war sie erfolglos bedeckt. Es wurde eine Nasenschlundsonde gelegt, wonach es zu erheblichem und anhaltendem Nasenbluten kam. Die Ursache der Kolik (Bauchschmerz) blieb unklar.
Da die Koliksymptomatik sich nicht besserte, auch das Nasenbluten anhielt, wurde die Stute in die Klinik aufgenommen.
Der Zustand des Pferdes besserte sich nicht, die Ursache blieb unklar bis einige Tage später eine eitrige, geschlossene Uterusentzündung (Pyometra) diagnostiziert und die Behandlung begonnen wurde.
Doch der Zustand des Pferdes verschlechterte sich weiter. Die Blutwerte zeigten einen erheblichen Blutzellverlust, dessen Ursache dem Tierarzt rätselhaft schien. Es wurden Bluttransfusionen durchgeführt. Es kam zu einem anaphylaktischen Schock. Schließlich traten Schwellungen und Blutungen an den Gliedmaßen auf. Die Stute kam zum Festliegen und wurde auf Wunsch der Besitzerin eingeschläfert.
Dem behandelnden Tierarzt war der Verlauf unerklärlich, er vermutete ein noch unbekanntes, neues Krankheitssyndrom.
Was war passiert?
Aus sachverständiger Sicht lagen ein Diagnosefehler und einige der beklagtenseitig behaupteten Behandlungsfehler tatsächlich vor. Diese Behandlungsfehler waren jedoch nicht ursächlich für den Tod der Stute.
Disseminierte intravasale Gerinnung (DIC)
Vielmehr ergab sich aus der Gesamtschau der vorliegenden Unterlagen und Informationen, dass bei der Stute infolge einer wochenlang bestehenden, geschlossenen Pyometra bereits zum Zeitpunkt der tierärztlichen Erstuntersuchung eine sog. Disseminierte Intravasale Gerinnung (DIC) vorlag.
Indiz dafür war u.a. das anhaltende Nasenbluten. Die Gerinnungskaskaden waren bereits zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung angelaufen.
Bei einer DIC kommt es zu multiplen Blutungen, Thrombosierungen, Einblutungen und infolgedessen zu schweren Durchblutungsstörungen und Blutverlust.
Die Pathomechanismen einer DIC sind therapeutisch kaum zu beherrschen.
Äußerlich sichtbares, finales Ergebnis waren vorliegend Wunden, Blutungen und Nekrotisierungen der Haut (Absterben von Hautarealen). Die Stute wurde euthanasiert.
Hätte die DIC erkannt werden müssen ?
Die disseminierte intravasale Gerinnung (DIC) ist ein, auch bei Pferden bekanntes und beschriebenes Phänomen, kein medizinisch neuartiges Syndrom.
Das Vorliegen einer DIC wird -wie auch vorliegend– deshalb oft nicht erkannt, weil die Symptome der schweren Grunderkrankung die initial nur labordiagnostisch erkennbaren Zeichen der Gerinnungsstörung überdecken.
Dass sich eine Verbrauchskoagulopathie abspielt, wird klinisch oft erst erkennbar, wenn es -wie vorliegend- zu anhaltendem Nasenbluten, Hämaturie, petechialen Blutungen, auffallenden Hämatomen nach Venenpunktionen u.ä. kommt.
Später kommt es infolge der Mikrothrombosierungen zu Durchblutungsstörungen, d.h. zu ischämisch bedingten Problemen der Mikrozirkulation bis hin zum Multiorganversagen.
Hätte der tödliche Verlauf verhindert werden können?
Nein. Eine DIC ist keine eigene Erkrankung und therapeutisch kaum zu beeinflussen.
Wenn sich bereits -wie vorliegend bei der Erstbehandlung- vermehrte Blutungsneigung (hämorrhagische Diathese) klinisch manifestiert, ist die Prognose stets ungünstig.
Keine Kausalität des tierärztlichen Diagnosefehlers
Aus der Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen in Zusammenhang mit der Pathophysiologie einer Pyometra und einer DIC, ergaben sich zwar Hinweise auf tierärztliche Sorgfaltswidrigkeiten, die aber nicht geeignet gewesen wären, den fatalen Verlauf der DIC zu beeinflussen.
Es lagen tierärztliche Diagnose-und Behandlungsfehler vor, die jedoch nicht kausal für den tödlichen Verlauf der Erkrankung waren.
Die Kausalität ist jedoch eine Voraussetzung für die Haftung des Tierarztes.